Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 2360 Anhörung von Betroffenen

BGB § 2360 Anhörung von Betroffenen

[ Auszug: (1) Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so soll vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehört werden. ... ]